„Schwere“ Krafträder (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter:

  • 20 Jahre, nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2
  • 21 Jahre, für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A
  • 25 Jahre, ohne Vorbesitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A1 oder A2